| 1. |
Die
Benutzung eines Schleppliftes setzt voraus, dass der Fahrgast
die erforderliche Übung und Fertigkeit für die sichere
Beförderung besitzt, damit er Dritte und den Betriebsablauf
nicht gefährdet. |
| 2. |
Schlepplifte
sind bestimmungsgemäß zu benutzen. Es
ist insbesondere nicht gestattet, |
| a |
weitere
Personen mitzuschleppen, wobei das Mitnehmen von
Kindern vom Betriebspersonal zugelassen werden kann, |
| b |
mutwillig
aus der Spur zu fahren (Slalomfahren), |
| c |
sich
ohne Notlage nur mit den Händen am Bügel festzuhalten
und schleppen zu lassen, es sei denn, dass
die Bauart des Schleppliftes dies erfordert, |
| d |
den
Schleppbügel zwischen die Beine zu nehmen, soweit
es sich nicht um Schleppteller handelt, |
| e |
die
Schlepptrasse außer zur Beförderung zu betreten. |
| 3. |
Das
Queren der Schlepptrasse ist nur an den dafür vorgesehenen
Kreuzungen erlaubt und hat zügig zu erfolgen,
der Schleppbetrieb hat Vorrang. |
| 4. |
Die
Fahrgäste dürfen nur an den dazu bestimmten Stellen die
Fahrt beginnen und beenden. Nach Beendigung der Fahrt
ist die Ausstiegsstelle in der angezeigten Richtung zügig
zu verlassen. Bei einem Sturz während der Fahrt sind die
Schleppbügel usw. sofort freizugeben, die Schlepptrasse ist
unverzüglich freizumachen. |
| 5. |
Die
Benutzung von Schleppliften mittels Schlitten ist nicht gestattet, ausgenommen ist die
Beförderung von Rettungsgeräten. |
| 6. |
Andere
Sportgeräte wie Flugdrachen, Skibobs usw. werden nur
nach besonderer Absprache mit dem Betriebspersonal befördert. |
| 7. |
Das
Betreten der Räume in den Stationen von Schleppliften, die nicht bestimmungsgemäß der
Allgemeinheit geöffnet sind,
ist verboten. |
| 8. |
Es ist
verboten, die Anlagen, Betriebseinrichtungen und die Fahrbetriebsmittel
zu beschädigen, Fahrthindernisse zu schaffen,
den Schlepplift unbefugt in Bewegung zu setzen, die
dem Betrieb oder der Verhütung von Unfällen dienen, den
Einrichtungen unbefugt zu betätigen, die Stützen zu besteigen
oder andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende
Handlungen vorzunehmen. |
| 9. |
Den
Anweisungen des Betriebspersonals ist Folge zu leisten.
Schilder zur Regelung des Verhaltens der Fahrgäste
sind verbindlich. |
| 10. |
Die
Benutzung des Schleppliftes ist nur Personen gestattet die
eine gültige Fahrkarte mit sich führen. Die Fahrgäste sind verpflichtet auf Verlangen
die Fahrausweise jederzeit zur Prüfung vorzuweisen. |
| 11. |
Die
jeweils gültigen Fahrpreise werden durch Aushang an
den Schleppliftstationen bekannt gegeben. |
| 12. |
Eine
Fahrpreiserstattung bei witterungsbedingtem Ruhen des
Schleppliftbetriebes ist nicht möglich. Unterbleibt
die Beförderung aus Gründen, die der Fahrgast zu
vertreten hat, so besteht ebenfalls kein Anspruch auf Erstattung
des Fahrpreises. |
| 13. |
Für
verloren gegangene Fahrausweise wird kein Ersatz geleistet.
Befindet sich der Fahrausweis in einem Zustand, in
welchem seine Gültigkeit nicht mehr feststellbar ist, ist vor Fahrtantritt ein neuer
Fahrausweis zu kaufen. |
| 14. |
Mit
dem Kauf des Fahrausweises anerkennt der Fahrgast die
vorstehenden Bestimmungen und verpflichtet sich diese
einzuhalten. |
| 15. |
Die
Nichtbeachtung dieser Bestimmungen kann die Beförderung
ausschließen |
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01.01.1993
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