Beförderungsbedingungen
für Schlepplifte

(Auszug aus dem vom Bundeskartellamt genehmigten Beförderungsbedingungen für Schlepplifte)

1. Die Benutzung eines Schleppliftes setzt voraus, dass der Fahrgast die erforderliche Übung und Fertigkeit für die sichere Beförderung besitzt, damit er Dritte und den Betriebsablauf nicht gefährdet.
2. Schlepplifte sind bestimmungsgemäß zu benutzen. Es ist insbesondere nicht gestattet,
a weitere Personen mitzuschleppen, wobei das Mitnehmen von Kindern vom Betriebspersonal zugelassen werden kann,
b mutwillig aus der Spur zu fahren (Slalomfahren),
c sich ohne Notlage nur mit den Händen am Bügel festzuhalten und schleppen zu lassen, es sei denn, dass die Bauart des Schleppliftes dies erfordert,
d den Schleppbügel zwischen die Beine zu nehmen, soweit es sich nicht um Schleppteller handelt,
e die Schlepptrasse außer zur Beförderung zu betreten.
3. Das Queren der Schlepptrasse ist nur an den dafür vorgesehenen Kreuzungen erlaubt und hat zügig zu erfolgen, der Schleppbetrieb hat Vorrang.
4. Die Fahrgäste dürfen nur an den dazu bestimmten Stellen die Fahrt beginnen und beenden. Nach Beendigung der Fahrt ist die Ausstiegsstelle in der angezeigten Richtung zügig zu verlassen. Bei einem Sturz während der Fahrt sind die Schleppbügel usw. sofort freizugeben, die Schlepptrasse ist unverzüglich freizumachen.
5. Die Benutzung von Schleppliften mittels Schlitten ist nicht gestattet, ausgenommen ist die Beförderung von Rettungsgeräten.
6. Andere Sportgeräte wie Flugdrachen, Skibobs usw. werden nur nach besonderer Absprache mit dem Betriebspersonal befördert.
7. Das Betreten der Räume in den Stationen von Schleppliften, die nicht bestimmungsgemäß der Allgemeinheit geöffnet sind, ist verboten.
8. Es ist verboten, die Anlagen, Betriebseinrichtungen und die Fahrbetriebsmittel zu beschädigen, Fahrthindernisse zu schaffen, den Schlepplift unbefugt in Bewegung zu setzen, die dem Betrieb oder der Verhütung von Unfällen dienen, den Einrichtungen unbefugt zu betätigen, die Stützen zu besteigen oder andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen.
9. Den Anweisungen des Betriebspersonals ist Folge zu leisten. Schilder zur Regelung des Verhaltens der Fahrgäste sind verbindlich.
10. Die Benutzung des Schleppliftes ist nur Personen gestattet die eine gültige Fahrkarte mit sich führen. Die Fahrgäste sind verpflichtet auf Verlangen die Fahrausweise jederzeit zur Prüfung vorzuweisen.
11. Die jeweils gültigen Fahrpreise werden durch Aushang an den Schleppliftstationen bekannt gegeben.
12. Eine Fahrpreiserstattung bei witterungsbedingtem Ruhen des Schleppliftbetriebes ist nicht möglich. Unterbleibt die Beförderung aus Gründen, die der Fahrgast zu vertreten hat, so besteht ebenfalls kein Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises.
13. Für verloren gegangene Fahrausweise wird kein Ersatz geleistet. Befindet sich der Fahrausweis in einem Zustand, in welchem seine Gültigkeit nicht mehr feststellbar ist, ist vor Fahrtantritt ein neuer Fahrausweis zu kaufen.
14. Mit dem Kauf des Fahrausweises anerkennt der Fahrgast die vorstehenden Bestimmungen und verpflichtet sich diese einzuhalten.
15. Die Nichtbeachtung dieser Bestimmungen kann die Beförderung ausschließen
01.01.1993

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